Wer übernimmt die Kosten einer Legasthenie-Therapie?

Kostenübernahme durch das Jugendamt
Die hessische Verordnung des Hessischen Kultusministeriums vom 18.05.2006 über die Förderung von Schülern und Schülerinnen mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben und Rechnen setzt eine Verpflichtung seitens der Schule zu einer mindestens einjährigen schulischen Förderung voraus und entspricht damit auch den Forderungen der Jugendämter nach einem verbindlicheren Vorrang der Schule bei Teilleistungsschwächen und -störungen.

In Einzelfällen ist der Kostenträger für eine außerschulische Legasthenie-Therapie das örtliche Jugendamt, das gemäß § 35 a SGB VIII bei drohender seelischer Behinderung des Kindes eine Leistungszusage übernimmt.

Eine Antragstellung zur Kostenübernahme kann nur mit einem Gutachten eines Kinder- und Jugendpychiaters oder -psychologen beim Jugendamt erfolgen.

Erfolgt die Zusage der Kostenübernahme für ihr Kind durch das Jugendamt, kann ich als anerkannte Therapeutin für Legasthenie-Therapie direkt mit dem Jugendamt abrechnen.


Honorar
Liegen die geschilderten Voraussetzungen für eine Kostenübernahme der Lese-Rechtschreibstörung durch das Jugendamt nicht vor, wird eine Honorarvereinbarung auf privater Grundlage geschlossen. Hierbei orientiere ich mich an den Sätzen des Jugendamtes.